BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
BVerfG 9. Juni 2016
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BVerfG 18. Juni 2019
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OVG Schleswig-Holstein 18. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im verwaltungsgerichtlichen Schulrechtsverfahren Nachteilsausgleich und Notenschutz wegen Legasthenie. Die Schule verweigert Notenschutz, das Oberverwaltungsgericht lehnt die Berufungszulassung gegen die Klageabweisung ab. Streitgegenstand ist insbesondere die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt Art. 19 Abs. 4 GG durch unzulässige Verengung des Berufungszugangs. Das Oberverwaltungsgericht verkennt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits bei schlüssigen Gegenargumenten vorliegen. Die Ablehnung der Berufungszulassung stützt sich unzulässig auf neue, nicht gehörte Begründungen und verkennt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zum Notenschutz.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Auslegung der Zulassungsgründe nach §§ 124, 124a VwGO. Bei Nachteilsausgleichen im Schulrecht ist die Zulassung der Berufung nicht durch unzureichende Begründung zu erschweren. Grundsatzfragen zum Notenschutz sind zulassungsrechtlich besonders zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2453/12
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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