BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2022 - 1 BvR 1576/20
SG Hildesheim 4. Mai 2020
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SG Hildesheim 5. Mai 2020
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LSG Niedersachsen-Bremen 2. Juni 2020
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LSG Niedersachsen-Bremen 2. Juni 2020
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BVerfG 12. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im sozialgerichtlichen Eilverfahren höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie einen monatlichen Pandemiezuschlag. Die Anträge werden von den Sozialgerichten abgelehnt, insbesondere mangels Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diese Ablehnungen.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an (§ 93a BVerfGG). Es fehlt an der Subsidiarität, da das Hauptsacheverfahren eine hinreichende Möglichkeit zur Klärung bietet (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Eilrechtsschutzvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da keine irreparablen Nachteile für den kurzen Zeitraum glaubhaft gemacht sind. Die Ablehnung des Pandemiezuschlags ist nicht verfassungswidrig begründet.

Praxishinweis
Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG setzt eine substantielle Glaubhaftmachung irreparabler Nachteile voraus. Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Leistungshöhe nach AsylbLG erfolgt vorrangig im Hauptsacheverfahren. Prozesskostenhilfe im Eilverfahren ist ohne Anordnungsgrund nicht zu gewähren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2022 - 1 BvR 1576/20
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1576/20
    Entscheidungsdatum : 11. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text