BFH, Urteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17
FG Berlin-Brandenburg 25. Oktober 2017
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BFH 28. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Eigenheims an einer vormals unbefestigten Straße. Die Gemeinde erhebt für den erstmaligen grundhaften Ausbau der öffentlichen Straße einen Erschließungsbeitrag. Die Kläger machen die Hälfte der Vorausleistung als begünstigte Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG, da der Erschließungsbeitrag nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt der Kläger steht. Öffentlicher Straßenbau dient dem Allgemeinwohl und nicht dem individuellen Haushalt, weshalb die Kosten nicht als begünstigte Handwerkerleistungen anzusehen sind.

Praxishinweis
Beiträge für den Ausbau öffentlicher Straßen sind steuerlich nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG abziehbar. Abgrenzung zu begünstigten Leistungen erfolgt anhand des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zum privaten Haushalt, der bei allgemeinen Versorgungs- oder Verkehrsflächen fehlt.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 3. Februar 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 50/17
Entscheidungsdatum : 27. April 2020
Amtliche Quelle :

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