BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17
LG Hamburg 4. Februar 2016
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BGH 27. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten Kabelschutzrohre und verlangt aufgrund fehlender Gestattungsverträge mit Forstämtern Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte behauptet erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die Trasse verlaufe überwiegend entlang einer Bundesstraße, sodass Gestattungsverträge nicht erforderlich seien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar ist, wenn Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt blieb. Das nach § 283 Satz 1 ZPO gewährte Schriftsatzrecht umfasst auch neues tatsächliches Vorbringen als Reaktion auf verspätetes gegnerisches Vorbringen. Die Zurückweisung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 verletzt deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Bei unberücksichtigtem Vorbringen nach § 296a ZPO ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar. Schriftsatznachlässe nach § 283 ZPO erlauben auch neues, reaktives Tatsachenvorbringen. Eine fehlerhafte Präklusion führt zu Gehörsverletzung und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 90/17
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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