BSG, Urteil vom 27.04.2016 - B 12 KR 24/14 R
LSG Berlin-Brandenburg 28. November 2014
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BSG 27. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 31.12.2009 pflichtversichert als Angestellter, ab 1.1.2010 als Rentner in der GKV. Er beantragt rückwirkend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, da er über den Lebenspartner bei einer anderen Krankenkasse mitversichert werden wollte. Die Beklagte lehnt ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V kann sich nur befreien lassen, wer erstmals versicherungspflichtig wird. Eine bloße Änderung des Versicherungspflichttatbestands, wie hier der Übergang von Beschäftigten- zu Rentnerpflicht, begründet kein Befreiungsrecht. Die Fristversäumnis und die Mitversicherung über den Lebenspartner sind rechtlich ohne Bedeutung.

Praxishinweis
Eine Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht als Rentner nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V scheidet aus, wenn zuvor bereits Versicherungspflicht bestand. Fristversäumnisse sind nicht heilbar, und Mitversicherungsmöglichkeiten über Lebenspartner begründen kein Befreiungsrecht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.04.2016 - B 12 KR 24/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 24/14 R
    Entscheidungsdatum : 26. April 2016
    Amtliche Quelle :

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