BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
LAG Baden-Württemberg 10. Januar 2022
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BAG 25. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2020 sowie eine Lohnabrechnung. Der Arbeitsvertrag enthält eine Freiwilligkeitsklausel für Sonderzahlungen. Die Beklagte zahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2015–2019 regelmäßig, stellte die Zahlungen 2020 ein und führte stattdessen ein KPI-Bonussystem ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Anspruch aus betrieblicher Übung (§§ 133, 157, 315 BGB), da die Zahlungen vorbehaltlos und regelmäßig erfolgten. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie auch spätere Individualabreden ausschließt und den Kläger unangemessen benachteiligt. Die einfache Schriftformklausel verhindert keine betriebliche Übung. Der Anspruch auf Lohnabrechnung nach § 108 GewO besteht erst bei tatsächlicher Zahlung und wird abgewiesen.

Praxishinweis
Freiwilligkeitsvorbehalte in AGB sind unwirksam, wenn sie auch spätere Individualabreden erfassen. Regelmäßige, vorbehaltlose Sonderzahlungen begründen eine betriebliche Übung mit Anspruch auf künftige Zahlungen. Lohnabrechnungen sind nur bei tatsächlicher Entgeltzahlung zu erteilen.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Juli 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 109/22
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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