BGH, Urteil vom 21.12.2011 - 2 StR 295/11
BGH 21. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger unterhält eine intime Beziehung zur Geschädigten, stellt eine Flasche mit dem gefährlichen Reinigungsmittel Gamma-Butyrolacton bereit. Die Geschädigte konsumiert daraus eine lebensgefährliche Menge. Der Angeklagte unterlässt trotz Kenntnis der Gefährdung die unverzügliche Alarmierung eines Notarztes, was zum Tod der Geschädigten führt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist Garantenpflichten aus der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten. Ein ernsthafter, freiverantwortlicher Suizidentschluss der Geschädigten lag nicht vor, sodass die Rettungspflicht bestand und schuldhaft verletzt wurde.

Praxishinweis
Bei Schaffung einer Gefahrenquelle begründet das bewusste Unterlassen der Hilfeleistung trotz erkennbarer Lebensgefahr eine Garantenpflichtverletzung mit Tötungsvorsatz. Eigenverantwortliche Selbsttötung muss ernstlich und freiverantwortlich sein, um eine Strafbarkeit wegen Unterlassens auszuschließen.

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    Udo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 27. Dezember 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.12.2011 - 2 StR 295/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 295/11
Entscheidungsdatum : 20. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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