BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18
OLG Stuttgart 2. August 2018
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BGH 4. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen, beanstandet die Werbung der Beklagten für ein Neufahrzeug wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 5 Pkw-EnVKV. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und bestreitet die Klagebefugnis der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, da die Klägerin klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist und in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen bleibt. Ein Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor, da Überschüsse aus Marktverfolgungstätigkeit und deren Verwendung für andere Satzungszwecke nicht per se missbräuchlich sind, solange der Verbraucherschutz nicht nur vorgeschoben ist.

Praxishinweis
Bei qualifizierten Einrichtungen ist die Eintragung nach § 4 UKlaG konstitutiv für die Klagebefugnis. Rechtsmissbrauchsprüfungen sind Einzelfallentscheidungen, wobei Überschüsse aus Marktverfolgung und deren Verwendung nicht automatisch zur Klageabweisung führen. Die effektive Marktüberwachung bleibt zulässig und erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 149/18
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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