BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
LG Paderborn 12. März 2015
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OLG Hamm 21. Juli 2015
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BVerfG 22. Juni 2018
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LG Paderborn 13. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB verurteilt, da er auf seiner Internetseite und einem YouTube-Kanal eine Audiodatei mit Holocaustrelativierungen und Verharmlosungen des Nationalsozialismus verbreitete. Die Vorinstanzen bestätigten die Verurteilung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da die Strafgerichte die Eignung der Äußerungen zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend festgestellt haben. Verharmlosungen des Nationalsozialismus sind nur strafbar, wenn sie über bloße Provokation hinaus auf rechtsgutgefährdende Realwirkungen abzielen, was hier nicht dargelegt wurde.

Praxishinweis
Bei § 130 Abs. 3 StGB ist die konkrete Eignung zur Friedensstörung gesondert zu prüfen, insbesondere bei Verharmlosungen. Die Meinungsfreiheit schützt auch anstößige und wissenschaftlich haltlose Äußerungen, solange keine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Friedens vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2083/15
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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