BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R
LSG Nordrhein-Westfalen 27. April 2009
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BSG 13. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes, verlangt von der Beklagten die Übernahme noch offener Pflegekosten für die verstorbene Hilfeempfängerin im Zeitraum 1.6.–31.12.2005. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf § 19 Abs. 6 SGB XII ab, da ambulante Pflegeleistungen nicht erfasst seien.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. § 19 Abs. 6 SGB XII regelt den Anspruchsübergang nur für Leistungen an stationäre oder teilstationäre Einrichtungen, nicht für ambulante Pflege. Ambulante Dienste sind keine „Einrichtungen“ i.S.d. Norm, da sie außerhalb von Einrichtungen tätig sind. Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungsgemäß, da das höhere Kosten- und Ausfallrisiko bei stationären Einrichtungen den Anspruchsübergang rechtfertigt.

Praxishinweis
Ambulante Pflegedienste können nach Tod des Pflegebedürftigen keine Ansprüche auf Übernahme offener Pflegekosten als Sonderrechtsnachfolger aus § 19 Abs. 6 SGB XII geltend machen. Die Norm schützt ausschließlich stationäre und teilstationäre Leistungserbringer. Eine Gleichstellung ambulanter Dienste ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 13/09 R
    Entscheidungsdatum : 12. Juli 2010
    Amtliche Quelle :

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