BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13
BGH 19. September 2013

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Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Die Beklagte pfändet erfolglos ein Konto der Schuldnerin, stellt Insolvenzantrag und erhält nach Einzahlung der Schuldnerin auf das Konto Zahlung. Der Kläger verlangt Insolvenzanfechtung der Zahlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung der Schuldnerin in der gezielten Kontoauffüllung mit Benachteiligungsvorsatz. Die Beklagte erkannte den Vorsatz, da sie Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung kannte. Kenntnis der genauen Zahlungsmodalitäten ist nicht erforderlich, es genügt die Kenntnis der Willensrichtung und der typischen Benachteiligung.

Praxishinweis
Zahlungen, die durch gezielte Kontoauffüllung trotz Pfändung erfolgen, sind nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz kennt. Die Kenntnis muss sich auf die allgemeine Willensrichtung des Schuldners beziehen, nicht auf den konkreten Zahlungsweg.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 4/13
Entscheidungsdatum : 19. September 2013
Amtliche Quelle :

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