BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14
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LG Aachen 6. Juni 2014
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OLG Köln 17. Oktober 2014
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BGH 29. Juli 2015
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BVerfG 23. Mai 2016

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Sachverhalt
Der Kläger widerspricht gemäß § 5a VVG a.F. einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag und verlangt Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert. Die Beklagte hatte bei Auszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Streit besteht über Wirksamkeit des Widerspruchs und Anrechnung der Steuer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Widerspruchs trotz Fristablaufs wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung (§ 5a Abs. 1, 2 VVG a.F.). Die Beklagte trägt das Entreicherungsrisiko für Abschluss- und Verwaltungskosten. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sind als Vermögensvorteil des Klägers anzurechnen (§ 812 BGB). Verjährung greift nicht, da Anspruch erst mit Widerspruch entsteht (§§ 195, 199 BGB).

Praxishinweis
Bei Rückabwicklung von Lebensversicherungen nach Widerspruch ist die Anrechnung abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zwingend. Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen verlängern die Widerspruchsfrist und entlasten Versicherer von Abschlusskosten nicht. Verjährungsfristen beginnen erst mit Widerspruchsausübung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 448/14
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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