BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R
LSG Baden-Württemberg 15. Mai 2009
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BSG 17. Juni 2010

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Sachverhalt
Streit besteht über die Kostenübernahme der rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei gleichzeitiger Grundpflege nach § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft. Der Kläger ist schwerstpflegebedürftig, beatmungspflichtig und erhält Pflegeleistungen im Dreischichtdienst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da die bisherige Kostenaufteilung (19 Stunden durch Krankenkasse, Rest durch Pflegekasse) rechtswidrig ist. Nach aktueller Rechtslage (§ 37 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 36 SGB XI) bestehen parallele, gleichrangige Ansprüche beider Kassen. Die Abgrenzung erfolgt durch Abzug der Hälfte der „reinen“ Grundpflegezeit von der Gesamtbehandlungszeit; weitere Ermittlungen sind erforderlich.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Doppelzuständigkeit von Krankenkasse und Pflegekasse bei gemischter Leistungserbringung. Eine exakte zeitliche und kostenmäßige Abgrenzung ist für die Abrechnung zwingend. Pauschale Kostenaufteilungen sind unzulässig; individuelle Gutachten und differenzierte Abgrenzungen sind erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 7/09 R
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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