BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15
OLG Stuttgart 24. November 2015
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BGH 25. April 2017
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OLG Stuttgart 25. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger widerrufen zwei Verbraucherdarlehensverträge (Immobiliardarlehen und KfW-Darlehen) wegen unzureichender Widerrufsbelehrung. Sie fordern Rückgewähr von Zins- und Tilgungsleistungen nebst Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen. Die Beklagte verweigert die Zahlung weiterer Nutzungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 346, 347, 357 BGB a.F. sowie § 492 BGB. Das Gericht bestätigt die widerlegliche Vermutung, dass die Beklagte aus Zinsleistungen des Immobiliardarlehens Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Die Beklagte widerlegt die Vermutung für das KfW-Darlehen durch Nachweis der Weiterleitung an die KfW. Die Herausgabe von Nutzungen aus Tilgungsleistungen ist zu gewähren. Kapitalertragsteuer mindert den Anspruch nicht vor Abführung an das Finanzamt.

Praxishinweis
Bei Widerruf von Immobiliardarlehen besteht eine Vermutung über Nutzungsziehung, die die Bank konkret widerlegen muss. Nutzungen aus Tilgungsleistungen sind grundsätzlich herauszugeben. Steuerabzug mindert den Anspruch erst im Zwangsvollstreckungsverfahren, nicht im Klageverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 573/15
Entscheidungsdatum : 24. April 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text