BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
LAG Niedersachsen 1. August 2019
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BAG 21. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts für August 2018 bis Januar 2019 wegen vermuteter Entgeltbenachteiligung wegen Geschlechts. Die Beklagte erteilte Auskunft über Median-Entgelte männlicher Vergleichs-Abteilungsleiter, die über dem Entgelt der Klägerin liegen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung von Art. 157 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7, 11 EntgTranspG und § 22 AGG. Die Auskunft über das niedrigere Entgelt der Klägerin gegenüber dem Median der männlichen Vergleichsgruppe begründet eine widerlegbare Vermutung der unmittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen Geschlechts. Die Beklagte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast zur Widerlegung.

Praxishinweis
Die Mitteilung des Median-Entgelts männlicher Vergleichspersonen begründet regelmäßig eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin bei Entgeltgleichheitsklagen. Arbeitgeber müssen ein transparentes, geschlechtsneutrales Entgeltsystem nachweisen, um Diskriminierungsvorwürfe zu entkräften.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 488/19
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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