BGH, Urteil vom 09.05.2018 - 5 StR 17/18
BGH 9. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte betreibt in einer Hamburger Wohnung umfangreichen Drogenhandel mit Betäubungsmitteln (u.a. Marihuana, MDMA, Amphetamin). Die Polizei führt eine Durchsuchung aufgrund eines gegen einen Dritten erlassenen Beschlusses durch, findet Betäubungsmittel und nimmt den Angeklagten fest. Die Verwertung der Funde wird in der Hauptverhandlung gerügt.

Entscheidungsgründe
Die Revision scheitert mangels ordnungsgemäßer Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Verteidiger nur für einen Teil der sichergestellten Betäubungsmittel in der Hauptverhandlung Widerspruch erhoben hat. Ein Widerspruch in der Hauptverhandlung ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verwertungsrüge bei Durchsuchungsfunden. Die Sachrüge erbringt keine Rechtsfehler.

Praxishinweis
Die Verwertung von Durchsuchungsfunden kann nur in der Revision gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt ist. Verteidiger müssen daher frühzeitig und umfassend Widerspruch gegen die Beweisverwertung einlegen, um Rügepräklusion zu vermeiden.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. März 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2018 - 5 StR 17/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 17/18
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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