BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 250/20
AG Frankfurt/Main 10. Mai 2017
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OLG Frankfurt 9. April 2020
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BGH 23. September 2020
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BGH 31. Mai 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten im Versorgungsausgleich über die interne Teilung eines betrieblichen Direktversicherungsanrechts. Die Klägerin begehrt die Anwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen gemäß §§ 10, 11 VersAusglG sowie §§ 19, 33 AGG im Rahmen der internen Teilung. Die Versicherung wurde vor dem 21.12.2007 abgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Anwendung der geschlechtsspezifischen Rechnungsgrundlagen der ursprünglichen Tarifgeneration auf das übertragene Anrecht. Die „Test-Achats“-Entscheidung des EuGH (Rs. C-236/09) und die Gender-Richtlinie finden auf Altverträge vor dem 21.12.2007 keine rückwirkende Anwendung. Die interne Teilung stellt keine Neuvertragsbegründung dar (§ 10 Abs. 1 VersAusglG), sodass keine Verpflichtung zur Unisex-Kalkulation besteht.

Praxishinweis
Bei Versorgungsausgleich und interner Teilung betrieblicher Direktversicherungen vor dem 21.12.2007 bleibt die geschlechtsspezifische Kalkulation zulässig. Die Anwendung aktueller biometrischer Rechnungsgrundlagen ist nicht zwingend, gerichtliche Maßgaben zur Sicherstellung gleichwertiger Teilhabe sind zulässig und geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 250/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 250/20
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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