BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09
LG Fulda 30. April 2009
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BGH 25. Juni 2010
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BGH 18. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt berät die Betreuer eines im Wachkoma liegenden Patienten, dessen künstliche Ernährung mittels PEG-Sonde beendet werden soll. Nach Ablehnung durch das Pflegeheim rät er zum Durchtrennen des Ernährungsschlauchs, was zu einem Strafverfahren wegen versuchten Totschlags führt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und spricht den Angeklagten frei. Maßgeblich ist § 1901a BGB, wonach Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch gerechtfertigt ist, wenn sie dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und einen bereits begonnenen Krankheitsprozess sterben lässt. Die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Handeln wird verworfen; entscheidend ist die Behandlungsbezogenheit der Handlung. Rechtfertigung durch Einwilligung greift nur bei Eingriffen im Zusammenhang mit dem Behandlungsabbruch, nicht bei eigenständigen Lebensbeendigungen.

Praxishinweis
Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch ist strafrechtlich zulässig, wenn sie dem Patientenwillen gemäß § 1901a BGB entspricht und den Krankheitsverlauf sterben lässt. Die dogmatische Trennung von aktivem und passivem Handeln wird aufgegeben; entscheidend ist die medizinisch-behandlungsbezogene Zielsetzung der Maßnahme.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 454/09
    Entscheidungsdatum : 25. Juni 2010
    Amtliche Quelle :

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