BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17
LG Düsseldorf 1. April 2016
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OLG Düsseldorf 15. Dezember 2016
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BGH 10. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte war Vorstand einer kommunalen AG mit Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats für Sanierungsmaßnahmen über 200.000 EUR. Er schloss einen Erbbaurechtsvertrag und realisierte eine Teilsanierung ohne erneute Aufsichtsratszustimmung trotz erheblicher Kostensteigerungen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Pflichtverletzung gem. § 93 Abs. 1, 2 AktG wegen Missachtung des Zustimmungsvorbehalts nach § 7 der Satzung i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG. Zustimmung muss vor Durchführung durch den Aufsichtsrat erfolgen, nicht durch nachträgliche Genehmigung oder den Aufsichtsratsvorsitzenden. Ein Rechtsmissbrauchseinwand wegen Einwilligung des Alleinaktionärs scheitert. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist grundsätzlich zulässig und bedarf weiterer Prüfung.

Praxishinweis
Vorstände müssen bei Satzungszustimmungsvorbehalten die Aufsichtsratszustimmung vor Maßnahmen einholen. Nachträgliche oder einseitige Genehmigungen genügen nicht. Die Einwilligung des Alleinaktionärs ersetzt keinen formellen Hauptversammlungsbeschluss. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann Haftung mindern, erfordert aber strenge Beweisführung.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juni 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 24/17
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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