BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14
LG Köln 16. Juni 2014
>
OLG Köln 7. November 2014
>
OLG Karlsruhe 9. Juni 2015
>
BGH 1. Juni 2016
>
BGH 1. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der Prämien einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 2000 abgeschlossen, der Widerspruch 2013 erklärt. Die Beklagte zahlte den Rückkaufswert aus, der Kläger fordert darüber hinaus weitere Rückerstattung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Widerspruchs trotz Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung (fehlender Hinweis auf Schriftform). Der Vertrag gilt als nicht zustande gekommen, Bereicherungsanspruch besteht abzüglich Risikoanteil (§ 818 BGB). Nutzungen sind auf den bereits ausgezahlten Rückkaufswert zu beschränken.

Praxishinweis
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen führen zur Unwirksamkeit der Frist und ermöglichen Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Nutzungsersatzansprüche sind auf tatsächlich gezogene Nutzungen zu begrenzen, insbesondere bei Fondsanlagen. Eine Entreicherung wegen Abschlusskosten ist ausgeschlossen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Versicherung und Recht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 482/14
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text