BVerfG, Beschluss vom 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91
BVerfG 28. Januar 1992

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Sachverhalt
Die Beklagte wohnt mit drei Kindern in einer 56 qm-Wohnung. Die Klägerin kündigt wegen Eigenbedarfs für ihre Tochter und lehnt die angebotene gleich große Erdgeschosswohnung als Ersatz wegen angeblicher Unangemessenheit ab. Die Beklagte widerspricht und begehrt deren Anbietung als Ersatzwohnung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil auf, da das Landgericht die Anbietepflicht einer Ersatzwohnung nach § 556a BGB verkannt hat. Die Verneinung der Angemessenheit allein aufgrund objektivierter Zumutbarkeitsmaßstäbe verletzt Art. 2 Abs. 1 GG, da die subjektive Wohnbedarfsentscheidung der Mieterin zu respektieren ist, solange keine unzumutbare Überbelegung oder baurechtliche Mängel vorliegen.

Praxishinweis
Bei Eigenbedarfskündigungen ist die Anbietepflicht einer Ersatzwohnung nach § 556a BGB ernsthaft zu prüfen. Gerichte dürfen die Angemessenheit nicht ausschließlich objektivieren, sondern müssen die subjektiven Wohnbedürfnisse des Mieters unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Freiheitsrechte würdigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1054/91
    Entscheidungsdatum : 27. Januar 1992
    Amtliche Quelle :

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