BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12
LG Köln 19. Oktober 2011
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OLG Köln 10. Mai 2012
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BGH 14. Mai 2013
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BGH 25. Juni 2013
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OLG Köln 8. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Unterlassung und Schadensersatz von Betreiberin einer Internet-Suchmaschine wegen der automatischen Ergänzung rechtsverletzender Begriffe („Scientology“, „Betrug“) bei Eingabe des Namens eines Klägers. Die Beklagte betreibt eine Autocomplete-Funktion, die Suchvorschläge algorithmisch generiert.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da die Suchvorschläge einen verletzenden Aussagegehalt i.S.v. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG entfalten. Die Beklagte haftet als Störerin für eigene Inhalte, wenn sie zumutbare Prüfpflichten verletzt. Eine generelle Vorabprüfungspflicht besteht nicht, jedoch ab Kenntnis der Rechtsverletzung ist die Beklagte verpflichtet, künftige Verletzungen zu verhindern.

Praxishinweis
Betreiber von Suchmaschinen mit Autocomplete-Funktion haften für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Suchvorschläge, wenn sie trotz Kenntnis keine angemessenen Prüf- und Unterlassungsmaßnahmen ergreifen. Präventive Filterpflichten sind nur in engen Grenzen zumutbar, insbesondere nicht generell vor Betrieb der Funktion.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 269/12
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text