BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
LG Potsdam 21. November 2008
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OLG Brandenburg 18. Februar 2010
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BGH 17. Dezember 2010
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OLG Brandenburg 15. Dezember 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Betreiberin einer Internetplattform Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen ungenehmigter Verwertung von Fotos ihrer Kulturgüter. Die Beklagte stellt die Fotos von Dritten bereit, ohne selbst Eigentum zu beeinträchtigen oder die Fotos selbst einzustellen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 903, 1004 BGB ist die Beklagte nicht Störerin, da sie keine Eigentumsbeeinträchtigung selbst verursacht oder zuzurechnen hat. Prüfpflichten nach § 7 Abs. 2 TMG bestehen nur bei erkennbaren Rechtsverletzungen, die hier nicht vorliegen. Eine generelle Unterlassungspflicht scheidet aus.

Praxishinweis
Betreiber von Plattformen haften als Störer nur bei erkennbaren Eigentumsverletzungen und Verletzung von Prüfpflichten. Eine generelle Haftung für von Nutzern eingestellte Inhalte ohne Kenntnis konkreter Rechtsverstöße besteht nicht. Dies begrenzt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 1004 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 44/10
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text