BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10
LG Potsdam 21. November 2008
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OLG Brandenburg 18. Februar 2010
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BGH 17. Dezember 2010
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OLG Brandenburg 15. Dezember 2011
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BGH 1. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Stiftung, verwaltet historische Bauwerke und Gartenanlagen. Die Beklagte, eine Fotoagentur, vertreibt ohne Genehmigung Fotografien dieser Kulturgüter, die von den Grundstücken der Klägerin aus aufgenommen wurden. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt ein Unterlassungsrecht der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, da das Betreten und Fotografieren vom Grundstück aus das Eigentum beeinträchtigt. Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist nicht verpflichtet, gewerbliche Fotoaufnahmen unentgeltlich zu gestatten. Urheberrechtliche Schutzrechte Dritter bestehen nicht. Die Pressefreiheit begründet keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang.

Praxishinweis
Eigentümer können die gewerbliche Verwertung von Fotografien, die auf ihrem Grundstück ohne Genehmigung entstanden sind, untersagen. Öffentlich-rechtliche Eigentümer sind nicht zur unentgeltlichen Gestattung verpflichtet. Für Unterlassungsansprüche sind Eigentumsnachweise erforderlich; Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind bei Eigentumsbeeinträchtigung grundsätzlich durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 45/10
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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