BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
LG Traunstein 25. Juli 2016
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OLG München 15. März 2017
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BGH 10. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt auf der „Messe Rosenheim“ mit der Beklagten einen Kaufvertrag über eine Einbauküche ohne Widerrufsbelehrung. Er widerruft noch am selben Tag und begehrt die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Vorinstanzen lehnen ab, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB besteht nicht, da der Vertrag nicht außerhalb der Geschäftsräume gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB geschlossen wurde. Ein Messestand auf einer Verkaufsmesse ist als beweglicher Gewerberaum anzusehen, wenn der Unternehmer dort seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt und der Verbraucher mit Verkaufsangeboten rechnen kann. Die „Messe Rosenheim“ ist eine klassische Verkaufsmesse, sodass keine Überrumpelung vorliegt.

Praxishinweis
Messestände auf Verkaufsveranstaltungen können als Geschäftsräume i.S.d. § 312b BGB gelten, wodurch das Widerrufsrecht bei dort geschlossenen Verträgen entfällt. Entscheidend ist das Erscheinungsbild des Standes und die Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Verbrauchers hinsichtlich der Verkaufstätigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 82/17
Entscheidungsdatum : 9. April 2019
Amtliche Quelle :

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