BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13/19
VG Ansbach 25. August 2016
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VGH Bayern 14. November 2018
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BVerwG 31. Juli 2019
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BVerwG 14. Mai 2020
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BVerfG 18. Mai 2022
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BVerwG 8. Februar 2023

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Sachverhalt
Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter, begehrt die Genehmigung einer sichtbaren Tätowierung am Unterarm, die der Dienstherr ablehnt. Die Klage und Berufung bleiben erfolglos. Streitgegenstand ist die Auslegung und Verfassungsmäßigkeit von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG (2018).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG eine hinreichend bestimmte parlamentarische Leitentscheidung darstellt, die sichtbare, nicht sofort ablegbare Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen von Polizeivollzugsbeamten untersagt. Das Verbot verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist verhältnismäßig, da es das einheitliche, neutrale Erscheinungsbild der Polizei wahrt.

Praxishinweis
Für Polizeivollzugsbeamte in Bayern besteht ein gesetzliches Verbot sichtbarer Tätowierungen im Bereich der Dienstkleidung. Dienstherrliche Verwaltungsvorschriften können dieses Verbot nicht aufheben. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der parlamentarischen Leitentscheidung bei der Regelung äußerer Erscheinungsmerkmale im Beamtenverhältnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13/19
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 13/19
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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