BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19
LG München I 13. Dezember 2018
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OLG München 10. Oktober 2019
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BGH 25. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte verlangt bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ ein zusätzliches Entgelt. Die Klägerin, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für einen Verstoß gegen § 270a BGB und begehrt Unterlassung sowie Kostenerstattung. Die Klage wird in den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe
§ 270a BGB ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG und verbietet Entgelte nur für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten bei Verbrauchern. „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ fallen nicht hierunter, da das Entgelt für die Einschaltung Dritter und zusätzliche Dienstleistungen, nicht für die Nutzung der genannten Zahlungsinstrumente, verlangt wird. Eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Praxishinweis
Entgelte für Zahlungsdienste, die über die in § 270a BGB genannten Instrumente hinausgehen und zusätzliche Leistungen Dritter umfassen, sind zulässig. Händler dürfen neben kostenfreien Basis-Zahlungsmitteln entgeltpflichtige Zusatzdienste wie „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ anbieten, ohne gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 203/19
Entscheidungsdatum : 24. März 2021
Amtliche Quelle :

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