Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
>
Version
6. November 2015
6. November 2015
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.
(2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.
(4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
- 1.
- um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder
- 2.
- um Missstände bei dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- das Vorliegen einer Auslagerung,
- 2.
- die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
- 3.
- die Grenzen der Auslagerbarkeit,
- 4.
- die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sowie
- 5.
- die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Fußnote
(+++ §§ 25a bis 25e: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 25b: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25b Abs. 3 Satz 1 u. 2, Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 53k +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 9 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Satz 1 KfWV +++)
Fachbeiträge • 23
- 1. FISG: Gesetz zur Stärkung der FinanzmarktintegritätEingeschränkter Zugriffwww.deloitte.com · 3. April 2023
- 2. Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GeldwäschegesetzEingeschränkter ZugriffMatthias Kopka · www.ebnerstolz.de · 4. März 2025
- 3. IT-Outsourcing bei Finanzdienstleistern: mehr Vorgaben durch die 6. MaRisk-Novelle zu erwartenEingeschränkter ZugriffMichaela Witzel · www.web-partner.de · 15. März 2026
- 4. Notfall-Management beim (IT-)OutsourcingEingeschränkter ZugriffMichaela Witzel · www.web-partner.de · 15. März 2026
- 5. Mangelhafte Geschäftsorganisation bei Auslandsbanken in DeutschlandEingeschränkter ZugriffMgr. Valentin Schulte, Dipl.-Jur · www.dr-schulte.de · 11. Oktober 2025
- 6. Konsultationspapier zur 9. MaRisk NovelleEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 7. April 2026
- 7. Künstliche Intelligenz im Schweizer Finanzsektor im FokusEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Schulte · www.dr-schulte.de · 7. Juni 2025
- 8. Neue Vorgaben für Auslagerungen im Sinne des § 25b KWGEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 24. August 2021
Öffentliche Quellen • 25
- 1. 17/10038 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)Bundestag Drucksachen · 19. Juni 2012
- 2. 17/11289 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 5. November 2012
- 3. 17/10974 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Oktober 2012
- 4. 18/321 - Antwort: Datenschutz bei der Zusammenarbeit deutscher Finanzdienstleister mit IT-Unternehmen insbesondere aus den USA vor dem Hintergrund des NSA-Skandals - Drucksache 18/225 -Bundestag Drucksachen · 21. Januar 2014
- 5. 17/13524 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10974, 17/11474 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 6. 18/2575 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. September 2014
- 7. 18/9235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des TerrorismusBundestag Drucksachen · 20. Juli 2016
- 8. 18/5009 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG)Bundestag Drucksachen · 26. Mai 2015