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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.07.2002 - IX ZB 24/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 24/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 4. Juli 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.577,74 EUR (22.644,09 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.
Unterschrift
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel