BGH, Urteil vom 13.11.2025 - 3 StR 233/25
BGH 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 KCanG) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) verurteilt. Streitgegenstand ist die Frage der Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und Betäubungsmitteln (§ 34 Abs. 4 KCanG, § 30a Abs. 2 BtMG) aufgrund des Mitführens einer Machete.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da das Landgericht die Zweckbestimmung der Machete nur auf die Einlassung des Angeklagten stützt und keine umfassende Gesamtwürdigung aller Beweismittel vornimmt. Für bewaffnetes Handeltreiben ist eine tatsachenfundierte Feststellung erforderlich, dass der Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt war.

Praxishinweis
Bei bewaffnetem Handeltreiben mit sonstigen Gegenständen (hier Machete) ist eine einzelfallbezogene, umfassende Beweiswürdigung zur subjektiven Zweckbestimmung zwingend. Ein bloßes Abstellen auf die Einlassung des Angeklagten genügt nicht und führt zur Aufhebung des Urteils.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.11.2025 - 3 StR 233/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 233/25
    Entscheidungsdatum : 12. November 2025
    Amtliche Quelle :

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