BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13
BGH 5. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines Werkvertrags über die Installation und Integration einer Software mit Schnittstellen zu Online-Shops. Die Beklagte lieferte mangelhafte Software, die Klägerin erklärte jedoch eine Übernahmebestätigung, obwohl die Software nicht funktionsfähig war.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Darlegungslast der Klägerin an einen Mangel zu streng ausgelegt (§§ 634 Nr. 3, 323, 346 BGB). Die Klägerin hat Mängel der Schnittstellen hinreichend bezeichnet; die Ursache ist Beweisfrage. Zudem liegt keine wirksame Abnahme (§ 640 BGB) vor, da die Software nicht im Wesentlichen vertragsgerecht war.

Praxishinweis
Bei Werkverträgen über Softwareinstallation genügt die Darlegung konkreter Mangelerscheinungen, nicht deren Ursachen. Eine Übernahmebestätigung trotz erkennbarer Mängel begründet keine Abnahme. Dies erleichtert Rückabwicklungsansprüche bei nicht funktionsfähiger Software.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. August 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 276/13
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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