BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 288/04
BAG 20. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Küchenhilfe und NGG-Mitglied, verlangt Vergütungsdifferenzen für August 2001 bis April 2002. Streit besteht um die Anwendung des ETV HoGa Thüringen 2001/2002 statt des nachwirkenden ETV BG 1996. Die Beklagte ist Mitglied im BVBG und Thüringer Hotel- und Gaststättenverband.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Tarifbindung beider Parteien an die ETV HoGa Thüringen 2001/2002 gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 5 TVG. Die Nachwirkung des ETV BG 1996 endet durch die Ablösung als „andere Abmachung“. Tarifkonkurrenz ist auf einzelne Tarifverträge, nicht auf Tarifgefüge zu beziehen. Die ETV HoGa Thüringen verdrängen den ETV BG 1996.

Praxishinweis
Bei konkurrierenden Tarifverträgen ist auf die beiderseitige Tarifbindung an einzelne Verträge abzustellen. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags endet durch eine andere Abmachung auch bei Nebeneinander mehrerer Tarifwerke. Eine Gesamtbetrachtung von Tarifgefügen ist unzulässig.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. Juli 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 288/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 288/04
Entscheidungsdatum : 19. April 2005

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