BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14
OLG Frankfurt 9. Januar 2014
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BGH 9. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Mobilfunkanbieter, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln über ein SIM-Kartenpfand in Höhe von 29,65 EUR und ein gesondertes Entgelt für Papierrechnungen. Die Beklagte erhebt das Pfand als pauschalierten Schadensersatz und berechnet 1,50 EUR für Papierrechnungen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel zum Pfand verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da das Pfand den tatsächlichen Sicherungsbedarf übersteigt und ein Missbrauchsrisiko der deaktivierten SIM-Karten nicht hinreichend belegt ist. Die Rücksendefrist und der pauschalierte Schadensersatz sind ebenfalls unwirksam. Die Gebühr für Papierrechnungen verletzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie eine gesetzliche Pflichtleistung unzulässig entgeltlich macht.

Praxishinweis
Mobilfunkanbieter dürfen kein überhöhtes Pfand als pauschalierten Schadensersatz für SIM-Karten erheben. Gebühren für Papierrechnungen sind unzulässig, wenn der Anbieter nicht ausschließlich online vertreibt. AGB-Klauseln müssen den tatsächlichen Interessen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 32/14
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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