BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13
FG München 13. März 2013
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BFH 2. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen einer Aktiengesellschaft als Organträgerin und zwei Tochter-KGs als Organgesellschaften. Das Finanzamt bestreitet die Organschaft wegen fehlender Eingliederung der Personengesellschaften, das FG bejaht sie unionsrechtskonform.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das FG-Urteil auf und verweist zurück. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt grundsätzlich die Eingliederung juristischer Personen voraus. Eine teleologische Erweiterung auf Personengesellschaften ist nur zulässig, wenn neben dem Organträger alle Gesellschafter der Personengesellschaft ihrerseits finanziell eingegliedert sind. Das Unionsrecht verpflichtet nicht zu einer weitergehenden Ausdehnung.

Praxishinweis
Personengesellschaften können nur ausnahmsweise Organgesellschaften sein, wenn eine vollständige finanzielle Eingliederung aller Gesellschafter in das Unternehmen des Organträgers vorliegt. Die Rechtssicherheit und Missbrauchsvermeidung erfordern strenge Nachweise der Eingliederung, insbesondere bei komplexen Gesellschafterstrukturen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 25/13
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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