BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16
AG Wuppertal 13. August 2015
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AG Wuppertal 14. August 2015
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LG Wuppertal 26. April 2016
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LG Wuppertal 26. April 2016
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BGH 5. Juni 2018
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BGH 5. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Forderungsinkassounternehmen, verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Zahlung der Differenz aus Sachverständigenkosten nach Abtretung von der Geschädigten. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag und bestreitet die Höhe der Rechnung. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Ersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG sowie § 249 BGB. Die Abtretung der Forderung ist wirksam. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem erforderlichen Herstellungsaufwand, nicht nach der unbeglichenen Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte genügt, wenn der Zessionar keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vorlegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Abtretung von Sachverständigenkosten reicht die Vorlage einer unbeglichenen Rechnung allein nicht aus. Der Zessionar muss konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorlegen, sonst genügt ein einfaches Bestreiten der Beklagten zur Abwehr der Forderung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 171/16
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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