BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15
LG Düsseldorf 10. Juli 2015
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BGH 19. Juli 2016
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BGH 24. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Sachverständigenkosten für ein Verkehrsunfallgutachten, das der Geschädigte beauftragt und seinen Anspruch darauf an den Kläger abgetreten hat. Die Beklagte bestreitet die Höhe und Erforderlichkeit der Kosten sowie die Wirksamkeit der Abtretung.

Entscheidungsgründe
Die Kosten für die Begutachtung sind nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind. Die Revision führt zur Aufhebung, da das Berufungsgericht die Höhe der Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO nicht ausreichend geprüft hat. Maßgeblich ist der tatsächlich vom Geschädigten erbrachte Aufwand, nicht die unbeglichene Rechnung des Sachverständigen. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung entbindet nicht von der Darlegungslast zur Erforderlichkeit.

Praxishinweis
Bei der Geltendmachung von Sachverständigenkosten ist auf die tatsächliche Zahlung und die konkrete Erforderlichkeit abzustellen. Abtretungen an Dritte entbinden nicht von der Darlegungspflicht. Die Schadenshöhe ist revisionsrechtlich nur bei Verkennung wesentlicher Bemessungsgrundsätze angreifbar.

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    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 491/15
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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