BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - X ZB 3/09
BGH 31. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger fordert aus einem Vergleich Lizenzgebühren in Höhe von 48.720 EUR zzgl. Zinsen. Die Beklagte zahlt die Hauptforderung kurz vor dem Verhandlungstermin, ohne anwaltliche Vertretung, und kündigt Abwesenheit an. Der Kläger erklärt erst im Termin die (Teil-)Erledigung der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 2 Abs. 2, 15 Abs. 4 RVG, § 40 GKG, § 97 ZPO. Die Terminsgebühr bemisst sich nach dem bis zur einseitigen Erledigungserklärung entstandenen Streitwert, nicht nach dem vollen Hauptsachestreitwert. Die verspätete Erledigungserklärung im Termin verstößt gegen Treu und Glauben, da eine frühere schriftsätzliche Erklärung möglich und zumutbar gewesen wäre.

Praxishinweis
Bei Zahlung der Hauptforderung kurz vor Verhandlung ist eine rechtzeitige, schriftsätzliche Erledigungserklärung vor Aufruf der Sache geboten, um eine volle Terminsgebühr zu sichern. Andernfalls reduziert sich die Gebühr auf den bis dahin entstandenen Streitwert, um treuwidriges Verhalten zu verhindern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - X ZB 3/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZB 3/09
    Entscheidungsdatum : 30. August 2010
    Amtliche Quelle :

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