BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 38/16
LG Ansbach 1. Juli 2015
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OLG Nürnberg 26. Januar 2016
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BGH 6. Juli 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von Beklagten, die als Schweizer Rechtsanwälte und deren Nachfolgegesellschaft tätig sind, wegen Anwaltsfehlern im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren. Streitgegenstand ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Anwaltsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 zu bejahen ist. Die Beklagten haben ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, insbesondere durch werbende Anschreiben und eine international zugängliche Internetseite. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist noch festzustellen.

Praxishinweis
Für grenzüberschreitende Anwaltsverträge ist der Verbrauchergerichtsstand auch bei gezielter Ansprache eines konkreten Mandantenkreises möglich. Die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit auf Deutschland kann sich aus einer Gesamtschau von Internetauftritt und werblichen Aktivitäten ergeben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 38/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 38/16
    Entscheidungsdatum : 6. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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