BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16
AG Aachen 29. Mai 2015
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LG Aachen 1. Februar 2016
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BGH 28. Februar 2017

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten für ein Verkehrsunfallgutachten. Die Beklagte zahlte bereits einen Teil, bestreitet jedoch die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Mehrbetrags.

Entscheidungsgründe
Die Kosten für das Gutachten sind gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG und 398 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und zweckmäßig sind. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt der Tatrichter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Fehlt eine Honorarvereinbarung, ist die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Sachverständigenkosten sind nur in der Höhe erstattungsfähig, die ein verständiger Geschädigter ohne Honorarvereinbarung als üblich ansehen darf. Bei Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen gilt die ortsübliche Vergütung als Bemessungsgrundlage, um missbräuchliche Honorare zu verhindern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 76/16
Entscheidungsdatum : 28. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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