BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003
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BAG 26. Juli 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Arbeitnehmer in einem Metallbetrieb mit Gleitzeitregelung, nahm an einer Warnstreikkundgebung teil, nachdem er sich ordnungsgemäß aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hatte. Die Beklagte kürzte daraufhin seinen Lohn für die Streikzeit. Streit besteht über die Rechtmäßigkeit des Lohnabzugs.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt hervor, dass die Teilnahme am Streik die geschuldete Arbeitszeit und damit den Vergütungsanspruch mindert (§§ 611, 612 BGB i.V.m. Arbeitskampfrecht). Hier lag jedoch keine Streikteilnahme im Rechtssinne vor, da der Kläger durch das „Ausstempeln“ seine Arbeitspflicht beendet und sich in Freizeit befand. Die tatsächliche Anwesenheit bei der Kundgebung während der Freizeit begründet keine Arbeitsverweigerung.

Praxishinweis
Arbeitnehmer, die sich im Rahmen einer Gleitzeitregelung ordnungsgemäß abmelden und anschließend an einer Streikkundgebung teilnehmen, verlieren nicht ihren Vergütungsanspruch. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen keine Lohnkürzungen vornehmen, da keine rechtliche Streikteilnahme vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 133/04
Entscheidungsdatum : 25. Juli 2005

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