BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 130/09
OLG München 3. August 2009
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BGH 4. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt von Beklagter, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Rückschnitt einer überhöhten Thujenhecke auf Sondernutzungsfläche. Streit um Zuständigkeit und Umfang der Rückschnittspflicht sowie um Verwirkung und Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F.). Es stellt klar, dass auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer Störung verpflichtet sein kann, wenn er rechtlich und tatsächlich zur Beseitigung in der Lage ist und die Störung durch seinen Willen aufrechterhält. Verwirkung nach § 242 BGB liegt nicht vor. Die Verjährung nach Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB ist offen, ebenso die Prüfung einer Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB.

Praxishinweis
Zustandsstörer können zur aktiven Beseitigung von Störungen verpflichtet sein, nicht nur zur Duldung. Wohnungseigentümergemeinschaften können Rückschnittsansprüche auch über Verfahrensstandschaft geltend machen. Verjährungs- und Verwirkungseinreden sind sorgfältig zu prüfen, insbesondere bei landesrechtlichen und bundesrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 130/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 130/09
    Entscheidungsdatum : 3. März 2010
    Amtliche Quelle :

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