BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R
LSG Berlin-Brandenburg 20. September 2018
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BSG 11. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt für Mai 2016 höhere Leistungen nach SGB II, da das Jobcenter bei der abschließenden Entscheidung über den vorläufig bewilligten Zeitraum Mai bis Oktober 2016 kein monatliches Durchschnittseinkommen gebildet habe. Streitgegenstand ist insbesondere die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Anwendung von § 41a Abs. 4 SGB II, dass bei der abschließenden Entscheidung unabhängig vom Vorläufigkeitsgrund ein monatliches Durchschnittseinkommen aller Einkommensarten über den gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden ist. Eine einschränkende Auslegung auf schwankendes Erwerbseinkommen oder bestimmte Einkommensarten wird abgelehnt. Die Versicherungspauschale ist bei Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Kindergeld nur einmal abzuziehen.

Praxishinweis
§ 41a Abs. 4 SGB II verpflichtet zur Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei abschließender Entscheidung über vorläufig bewilligte Leistungen, unabhängig vom Vorläufigkeitsgrund und Einkommensart. Dies kann zu Nachzahlungen führen, insbesondere bei Kindergeld. Versicherungspauschalen sind bei mehreren Einkommensarten kumulativ zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 44/18 R
    Entscheidungsdatum : 10. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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