BGH, Urteil vom 03.12.2025 - IV ZR 185/24
BGH 3. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren Todesfallleistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Der Versicherte litt an der Faktor-V-Leiden-Mutation, nahm blutverdünnende Medikamente ein und verstarb infolge einer Hirnblutung nach einem Sturz. Der Beklagte kürzte die Leistung um 30 % wegen Mitwirkung der Grunderkrankung gemäß § 8 AUB 94.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Leistungskürzung nach § 8 AUB 94, da die Grunderkrankung als Krankheit i.S.d. Klausel anzusehen ist und kausal an der Gesundheitsschädigung mitwirkte. Die medikamentös induzierte Ungerinnbarkeit des Blutes stellt einen nicht angestrebten medizinischen Zustand und somit ebenfalls eine Krankheit dar. Eine unmittelbare Mitwirkung ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
§ 8 AUB 94 erlaubt Leistungskürzungen bei Mitwirkung bedingungsgemäßer Krankheiten auch bei mittelbarer Einflussnahme über medikamentöse Behandlung. Versicherer können daher bei vorbestehenden Erkrankungen und deren Therapie die Leistung anteilig mindern, ohne dass eine unmittelbare Kausalität vorliegen muss.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.12.2025 - IV ZR 185/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 185/24
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text