BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15
LG Duisburg 24. Januar 2014
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OLG Düsseldorf 30. Dezember 2014
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BGH 21. Juli 2016

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Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt ein Haarentfernungsgerät mit den Prüfzeichen „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ ohne Angabe einer Fundstelle zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien. Der Kläger verlangt Unterlassung und Kostenerstattung wegen unlauterer Werbung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG. Die Beklagte hält dem Verbraucher wesentliche Informationen zu den Prüfkriterien vor, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung erforderlich sind. Die Angabe einer Fundstelle mit verständlichen Prüfzusammenfassungen ist zumutbar und schützt das berechtigte Verbraucherinteresse.

Praxishinweis
Werbung mit Prüfzeichen erfordert zwingend die Angabe einer leicht zugänglichen Fundstelle zu den Prüfgrundlagen. Fehlt diese, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor, die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche auslöst. Geheimhaltungsinteressen sind nur eingeschränkt schutzfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 26/15
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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