BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16
LG Stuttgart 15. September 2015
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OLG Hamm 22. Februar 2016
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OLG Stuttgart 30. März 2016
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OLG Hamm 4. April 2016
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OLG Hamm 22. Juni 2016
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BGH 21. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines seit 1978 geschlossenen Bausparvertrags. Die Beklagte kündigt den Vertrag im Januar 2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF (nun § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach über zehn Jahren Zuteilungsreife. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Kündigungsrecht der Beklagten aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF steht der Bausparkasse zu, da der Bausparvertrag als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist und der vollständige Empfang des Darlehens im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen ist. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts durch AGB oder § 488 Abs. 3 BGB aF liegt nicht vor. Wichtige Kündigungsgründe nach § 490 Abs. 3, § 314 BGB oder Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB sind nicht gegeben.

Praxishinweis
Bausparkassen können Bausparverträge nach Ablauf von zehn Jahren ab Zuteilungsreife gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF kündigen. Die Kündigung ist unabhängig von der tatsächlichen Darlehensinanspruchnahme wirksam, auch wenn der Bausparer weiterhin Sparleistungen erbringt. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Rechts ist unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 185/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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