BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11
AG Berlin-Charlottenburg 1. April 2010
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BGH 1. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Wohngeldrückstände aus den Jahren 2004 bis 2006. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung und Aufrechnung. Die Gemeinschaftsordnung sieht eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber vor. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, dann teilweise zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vertretungsmacht des Verwalters gemäß §§ 12, 15 GO i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG aF. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) besteht nicht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit (§§ 195, 199 BGB). Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

Praxishinweis
Wohngeldvorschüsse verjähren drei Jahre nach Jahresende der Fälligkeit; Jahresabrechnungsbeschlüsse bewirken keine Neubeginn der Verjährung. Verwalter können ohne gesonderten Eigentümerbeschluss Wohngeldforderungen gerichtlich geltend machen, auch bei Erwerberhaftung. Zurückbehaltungsrechte wegen fehlender Abrechnung sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 171/11
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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