BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 325/12
OLG Braunschweig 13. September 2012
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BGH 10. Oktober 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Honoraranspruch eines Zahnarztes Zahlung von der Beklagten, die zuvor eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Abtretung und Datenweitergabe unterzeichnet hat. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Abtretung und Einwilligungserklärung.

Entscheidungsgründe
Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Beklagte wirksam in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin eingewilligt hat. Die Einwilligung ist teilbar; eine mögliche unwirksame Weiterabtretung an ein Kreditinstitut berührt die Wirksamkeit der Abtretung an die Klägerin nicht (AGB-Recht, §§ 305 ff., 306 BGB).

Praxishinweis
Formularmäßige Einverständniserklärungen zur Abtretung zahnärztlicher Honorarforderungen sind wirksam, wenn die Weitergabe an die Abrechnungsgesellschaft transparent und verständlich erfolgt. Unwirksame Klauseln zur Folgeabtretung führen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Einwilligung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 325/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 325/12
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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