BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
LSG Berlin-Brandenburg 11. Dezember 2014
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BSG 30. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger forderte von der Beklagten Kostenerstattung für Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII für eine demenzkranke, zuvor im Gebiet der Beklagten betreute Person, die in eine Wohngemeinschaft im Gebiet des Klägers umzog. Die Beklagte bestritt ihre örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Erstattungsanspruch, da der Kläger selbst als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 97 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII und § 97 BSHG gilt. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII findet wegen des Altfalls keine Anwendung. Die Norm umfasst auch Hilfe zur Pflege als ambulante Betreuung, unabhängig von der Leistungsart (Pflege- oder Eingliederungshilfe).

Praxishinweis
Bei Kostenübernahmen für Hilfe zur Pflege in ambulant betreuten Wohnformen ist die örtliche Zuständigkeit nach Altfällen gemäß § 97 BSHG zu prüfen. § 98 Abs. 5 SGB XII ist nicht ausschließlich auf Eingliederungshilfe beschränkt, sondern umfasst auch Pflegeleistungen mit Betreuungsfunktion.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 6/15 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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