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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2012 - 23 Ta 2502/11 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 23 Ta 2502/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 114, TzBfG § 14 Abs. 4, BGB § 130 Abs. 1
In Sachen
pp
hat die 23. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
am 13. Januar 2012 ohne mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P.
beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.11.2011 - 21 Ca 4755/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin stand gemäß Vertrag vom 16.3.2009 in einem vom 16.3.2009 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Änderungsvertrag vom Dezember 2010 wurde ihre Weiterbeschäftigung bis zum 15.3.2011 vereinbart. Am 13.5.2011 begehrte sie Prozesskostenhilfe für die am selben Tag eingegangene Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fortbesteht.
Am 29.8.2011 hat sie die Klage um den Antrag erweitert,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin das vorgefertigte Exemplar des Arbeitsvertrages für den Zeitraum ab 16. März 2011 bis einschließlich 15. Februar 2012 zur Unterschriftleistung vorzulegen.
Sie hat vorgetragen, dass ihr Frau G. von der Personalstelle Interner Service am 10.3.2011 telefonisch mitgeteilt habe: "Der Arbeitsvertrag ist verlängert, das wissen Sie bestimmt schon. Bitte kommen Sie zu uns zum Unterschreiben." Auf Nachfrage sei ihr gesagt worden: "Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 16. Februar 2012 und dann sehen wir weiter." Zu einer Unterzeichnung sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil die Beklagte im Hinblick auf das zwischenzeitlich bekannt gewordene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.3.2011 zur Wirksamkeit von sog. "Haushaltsbefristungen" entschieden habe, keine Arbeitsverträge zu verlängern oder Arbeitnehmer neu einzustellen. Gleichwohl sei ungeachtet der fehlenden Schriftform aufgrund der Mitteilung der insoweit bevollmächtigten Personalsachbearbeiterin ein neuer Arbeitsvertrag über ihre unbefristete Weiterbeschäftigung zustande gekommen. Es liege eine mündliche Verlängerungsvereinbarung vor. Die Beklagte habe ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages abgegeben. Das Angebot sei von ihr mit der Zusage, in der Personalabteilung zu erscheinen und den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, angenommen worden. Die Beklagte sei nunmehr verpflichtet, das nur zur Wirksamkeit der Befristung erforderliche Schriftformerfordernis durch die Klägerin herbeiführen zu lassen. Ihre Verweigerung der Schriftform führe dazu, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet zustande gekommen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2011 den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vortrag des Klägerin sei nicht zu entnehmen, wann, auf welche Weise und mit wem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben will. Darüber hinaus habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur in einer der Schriftform genügenden Unterzeichung der Vertragsurkunde angenommen werden könne.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 2.12.2011 zugestellten Beschluss am 12.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht am 13.12.2011 nicht abgeholfen hat. Sie führt aus, dass ein Vorvertrag auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zustande gekommen sei. Die Beklagte habe daher alles, was das Zustandekommen des Hauptvertrages verhindere, zu unterlassen und ihr den Abschluss des schriftlichen Vertrages zu ermöglichen.
Die Beklagte schließt sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses an. Sie bestreitet das Zustandkommen eines Vorvertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Die Klage bietet nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von dem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Der Prozesserfolg muss demnach keineswegs gewiss sein. So ist die hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage anhängt. Andererseits braucht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BAG Beschluss vom 26.1.2006 - 9 AZA 11/05 - in AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977; BVerfG Beschluss vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09 - in juris; BVerfG Beschluss vom 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 - in NJW 2008, 1060). Im vorliegenden Fall ergibt bereits der Sachvortrag der Klägerin, dass ihre Klage mit beiden Anträgen keinen Erfolg haben kann. Die dabei auftretenden Rechtsfragen sind weder schwierig und bislang ungeklärt.
2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten besteht nicht fort. Es hat gemäß Änderungsvertrag vom Dezember 2010 mit dem 15.3.2011 sein Ende gefunden.
2.1 Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Eine Vereinbarung über die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch nicht zustande gekommen. Die Klägerin selbst spricht lediglich von dem Angebot einer Verlängerung bis zum 16.2.2012. Damit gab es keine übereinstimmenden, auf den unbefristeten Fortbestand gerichteten Willenserklärungen der Parteien.
2.2 Die Parteien haben sich auch nicht mündlich auf eine bis zum 16.2.2012 befristete Verlängerung geeinigt mit der Folge, dass mangels Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform wegen Unwirksamkeit der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre. Die Beklagte hat kein mündliches Vertragsangebot abgegeben. In dem Telefonat vom 10.3.2011 hat die Mitarbeiterin G. keine auf den Abschluss einer Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die Äußerungen, der Arbeitsvertrag sei verlängert, er sei befristet bis zum 16.2.2012, gehen über eine Wissenserklärung nicht hinaus. Mit der Aufforderung, zum Unterschreiben zu kommen, wird nochmals deutlich, dass Frau G. selbst kein mündliches Verlängerungsangebot abgegeben hat. Vielmehr wird daraus auch für die Klägerin erkennbar, dass ein Vertragsschluss nur unter Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform erfolgen konnte.
2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht das Zustandekommen eines schriftlichen Verlängerungsvertrages, der mangels eines sachlichen Grundes für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen würde, nicht vereitelt. Es liegt bereits kein wirksames Vertragsangebot vor, dass von der Klägerin hätte angenommen werden können. Nach § 130 Abs. 1 wird die gegenüber einem Abwesenden abzugebende Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn ihm vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein schriftliches Vertragsangebot ist der Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte konnte daher ohne weiteres von dem Abschluss eines Verlängerungsvertrages abstand nehmen.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass ihr der schriftliche Verlängerungsvertrag für den Zeitraum ab 16.3.2011 bis 15.2.2012 zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Antrag ist seinem Inhalt nach auf die Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebotes gerichtet. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien keinen Vorvertrag über den Abschluss eines Verlängerungsvertrages geschlossen. Nach ihren Angaben käme dafür allenfalls das Telefonat vom 10.3.2011 in Frage. In dem Telefonat sind aber keine Willenserklärungen abgegeben worden, mit denen sich die Parteien wegen eines Vertragsabschlusses binden wollten. Gerade die Aufforderung, zum Unterschreiben zu kommen, zeigt, dass erst mit der Unterschriftleistung eine Bindung eintreten sollte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.