BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
OLG Köln 14. März 2006
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BVerfG 29. März 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen versuchter Nötigung gem. § 240 StGB verurteilt, da er innerorts über ca. 300 m bei 40–50 km/h dicht auffährt und dabei Lichthupe sowie Signalhorn einsetzt, um den Vorausfahrenden zum schnelleren Fahren oder Spurwechsel zu nötigen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit Art. 103 Abs. 2 GG. Gewalt im Sinne des § 240 StGB setzt körperliche Kraftentfaltung voraus, die beim Opfer körperlich empfundenen Zwang auslöst. Dichtes Auffahren mit Lichthupe und Signalhorn kann diese Voraussetzungen erfüllen, auch innerorts, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Praxishinweis
Die Strafgerichte sind für die Auslegung des Gewaltbegriffs zuständig; bei Nötigung im Straßenverkehr ist insbesondere auf Dauer, Intensität, Geschwindigkeit und Einsatz von Signalhorn/Lichthupe abzustellen. Innerorts ist nötigende Gewalt möglich, erfordert aber eine differenzierte Einzelfallprüfung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 932/06
    Entscheidungsdatum : 28. März 2007
    Amtliche Quelle :

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